Kosten der Heimunterbringung
Am 01.01.2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Die Einstufung von pflegebedürftigen Menschen erfolgt nun nach neuen
Begutachtungsrichtlinien. Die Einstufung in 5 Pflegegrade ersetzt nun die 3 Pflegestufen. Durch die Überleitung wurde für jedes Alten- und
Pflegeheim nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil errechnet. Jeder Bewohner- in den PG 2- 5 - zahlt nun den gleichen Eigenanteil je nach Zimmerkategorie.
Vollstationäre Pflege
Nach § 43 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen:
Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat:
- 805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
- 1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
- 1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
- 2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Kurzeit- und Verhinderungspflege
Nach § 42 SGB XI Kurzzeitpflege:
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Seit dem 01.07.2025 steht je Kalendertag ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3539 Euro für längstens 56 Tage zur Verfügung. Der gemeinsame Jahresbetrag kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden und gilt auch für eine Verhinderungspflege durch eine Ersatzpflegeperson oder einen ambulanten Pflegedienst. Der Gesamtbetrag kann nach Wahl flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
